Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma:

 

Vogt Engineering e.K.
Dipl.-Ing. Torsten Vogt
Auf dem Anger 11

38110 Braunschweig

 
§ 1 Geltungsbereich
  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Vogt Engineering e.K. (Auftragnehmer), an Kunden (Auftraggeber) erfolgen aus­schließlich aufgrund dieser Allgemei­nen Geschäftsbedingungen. Diese sind Be­standteil aller Verträge, die wir mit unserem Vertragspartner (Auftraggeber) über von uns angebo­tene Lieferungen oder Leistungen schließen.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen im Einzelfall sind möglich, bedürfen aber wie jedwede Änderung oder Ergänzung der Schriftform.
  3. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingun­gen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Be­standteil des Vertrages, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich aner­kennen. Sowohl die Durchführung von Liefe­rungen und/oder Leistun­gen, die widerspruchslose Entgegennahme von Zah­lungen, oder Be­zugnahme auf ein Schreiben des Auftraggebers, das Allgemeine Ge­schäftsbedingungen enthält, als auch ein Schweigen unsererseits stel­len in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftraggebers dar.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
  1. Ein Vertrag gilt dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auf­tragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung o­der Leistung beginnen. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrück­lich etwas ande­res vereinbart ist. Ersatzweise kann die Auftragsbestätigung in Ausnahmefällen auch per Email oder auch mündlich/fernmündlich erfolgen.
  2. Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen, etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen einer aus­drücklichen schriftlichen Vereinbarung, um wirksam zu sein. Mündliche Angebo­te und Abreden sind stets unverbindlich und frei­bleibend. Erst eine schriftliche Bestätigung entfaltet Verbindlichkeit.
  3. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationen sind auf Ausfüh­rungsmöglichkeiten im Rahmen des beabsichtigten Projekts durch den Auftrag­geber zu prüfen. Über Beanstandungen sind wir unverzüglich, spätestens bin­nen 10 Tagen nach Zugang der Un­terlagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls sind darauf beruhende Män­gel/Abweichungen vom Auftraggeber zu verantworten.
  4. Ein Schweigen unsererseits gilt in keinem Fall als Zustim­mung für vom Auf­traggeber übermittelte Beauftragungen oder Bedingun­gen.
  5. Ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag ist ohne Rechtsgrund nur mit Zustimmung von der Firma VOGT möglich. Bei Stornierungen trägt der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, mindestens jedoch 5% des stornierten Vertragswertes. Ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag ist nach Lieferung und /oder Ausführen der Leistung ausgeschlossen.
§ 3 Durchführung des Vertrages
  1. Sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, hat der Liefer-­ oder Leis­tungsgegenstand nur die vertraglichen bzw. im Angebot ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzu­weisen.
  2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschrei­bungen und beglei­tenden Angaben und Informationen zum Angebot, in Prospekten, Katalogen o­der anderen Unterlagen stehen unter unse­rem Änderungsvorbehalt. Ebenfalls behalten wir uns vor, (Teil-)Pro­dukte gegen technisch gleichwertige oder besse­re auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Vor­genannte Beschreibungen und/oder Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Vertrag­liche Ver­einbarungen stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn dies schriftlich ausdrücklich erklärt wird.
  3. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als ver­tragliche Hauptpflicht über­nommen wurde.
  4. Durch uns im Rahmen des Auftrages angefertigten Hilfsmittel, Werkzeuge, Mo­delle etc. („Hilfsmittel“) sind nicht Bestandteil der Auf­tragsleistung und bleiben unser Eigentum. Hilfsmittel werden nach Ab­nahme der Auftragsleistung nur auf ausdrücklichen Wunsch durch uns aufbewahrt. Wir sind berechtigt, diese Teile ohne weitere Ankündigung zu entsorgen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung der Lieferung und/oder Leistung relevanten Informationen, Daten, Arbeitsmittel, Ar­beitsumgebung, Zugänge, ge­eignetes Personal etc. vollständig in aus­reichender Qualität und Menge unent­geltlich und termingerecht mitteilen bzw. überlassen und/oder zur Verfügung stellen. Dies stellt eine wesentliche Vertragspflicht des Auftraggebers dar.
  2. Regelmäßig setzen Projekte eine enge Kooperation der Vertragsparteien vo­raus. Zwischen ihnen besteht daher Einigkeit, gegen­seitig auf die jeweiligen Belange des anderen Vertragsteils Rücksicht zu nehmen, umfassend zu informieren so­wie vor Risiken und sonstigen schädli­chen Einflüssen zu warnen.
  3. Wir sind nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, In­formationen, sonstige Leistungen, etc. auf Vollstän­digkeit und/oder Richtigkeit zu überprüfen. Anderweitiges gilt nur, falls unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Anlass hierzu besteht oder unsere Pflicht zur Überprü­fung ausdrücklich als vertragliche Pflicht vereinbart worden ist. Sofern Informati­onen oder Material etc. fehlerhaft, unvollständig, etc. sein sollten, wird der Auf­traggeber unverzüglich die erforderlichen Änderungen/Ergänzungen vornehmen bzw. Abhilfe schaffen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendige Maßnahmen für die Durchfüh­rung der Leistung außerhalb unseres Betriebes zu übernehmen. Soweit sich dies aus der Natur der Sa­che oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergibt, ist eine Ausnahme möglich.
  5. Sofern benötigte Mitwirkung nicht geleistet wird, sind wir be­rechtigt, die Durch­führung der Lieferung und/oder Leistung zu verweigern.
  6. Wir sind berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschal­ten, sofern nicht ausdrücklich unsere persönliche Leistung geschuldet ist. Falls Mitarbeiter, deren Einsatz ausdrücklich vereinbart wurde, durch nicht von uns zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen diese durch andere, geeignete Mitarbeiter ersetzt werden.
§ 5 Preise, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
  1. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern diese an­fällt, exklusive aller Nebenkosten, Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Fracht, Versicherung etc. Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Auslagen dem Auftraggeber berechnet.
  2. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die Zah­lung sofort mit Lieferung der vertraglich vereinbarten Leistung fällig. Die Zahlungen sind ohne Abzüge binnen dem vereinbarten Zahlungsziel, anderen­falls innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung hat in der Regel per Banküberweisung zu erfolgen. Wir behalten uns vor, angemessene Vorschüsse oder Abschlags­zahlun­gen in Rechnung zu stellen.
  3. Wir sind berechtigt, Zahlungen zuerst auf ältere Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen und zunächst mit angefallenen Kosten, Zinsen vor der Vertragshauptpflicht  zu verrechnen.
  4. Falls nach Vertragsabschluss berechtigte Zweifel an der Zah­lungsfähigkeit bestehen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Stel­lung von Sicherheiten zu verlangen, bevor ge­gebenenfalls noch offene Lieferun­gen durchgeführt oder Leistungen erbracht werden. Entspricht der Auftraggeber solchem Begehren nicht, sind wir über das Zurückhalten unserer Leistung hin­aus zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
  5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur im Falle rechts­kräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt.
  6. Bei Zahlungsverzug fallen gesetzliche Zinsen an. Die Geltend­machung darüber hinausgehenden Schadenersatzes durch uns bleibt unberührt.
§ 6 Lieferfristen, Verzugsfolgen
  1. Termine und Meilensteine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind; ande­renfalls dienen diese Zeitan­gaben der Orientierung. Die Einhal­tung von vereinbarten Fristen für Liefe­rungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefern­den Informationen, gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen und/oder Freigaben sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und/oder sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Vo­raussetzungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben – nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich etwaige Fristen angemes­sen. Eine Verlängerung et­waiger Fristen tritt beispielsweise auch dann ein, wenn Änderungswünsche des Auftraggebers zu Verzögerungen führen.
  2. Verzug unsererseits tritt erst ein, nachdem uns nach Ablauf einer Lieferfrist der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Liefe­rung gesetzt hat und diese ver­strichen ist. Die gesetzlichen Verzugsfolgen sind insoweit abbedungen. Ver­zugspauschalen sowie Ver­tragsstrafen bedürfen in jedem Fall der ausdrückli­chen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Entschädigungsan­sprüche des Auftraggebers, die von Vorgenanntem abweichen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nach­frist, insoweit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzli­ches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit, die Ver­letzung vertragswesentlicher Pflichten, Haf­tung nach dem Produkt­haftungsgesetz sowie nach den Vorschriften über den Verbrauchsgü­terkauf, bleiben unberührt.
  3. Gerät der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten in Ver­zug, sind wir nach vorheriger schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, etwaigen darauf beruhenden Schaden und Mehraufwand gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
  4. Die Haftung für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in diesem Fall auf den Auftraggeber über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber auch innerhalb einer weiteren gesetzten Nachfrist seine Mitwirkungsleistung nicht erbringt. Wir können sodann unsere Vergü­tungsansprüche entsprechend § 649 BGB geltend machen sowie ebenfalls weitergehende Schadenersatzan­sprüche.
  6. Vorgenanntes gilt entsprechend, wenn infolge der durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung die Auftragsdurchführung für uns nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu er­heblich höherem Aufwand und Kosten (z.B. wegen anderweitig vorlie­gender Aufträge) durchgeführt werden kann.
§ 7 Gefahrübergang, Transport
  1. Die Gefahr des Untergangs und/oder Verschlechterung der Auftragsleistung geht auf den Auftraggeber über, sobald wir das Transportgut dem Transportunternehmen oder einer sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben ha­ben respektive mit unserer Anzeige der Fertigstellung und vertrags­gemäßer Bereitstellung der Liefergegenstände für den Auftraggeber, bei Datenübertragung mit Absendung der Daten. Die Datenversen­dung erfolgt nach Maßgabe der vom Auftraggeber zur Verfügung ge­stellten EDV, in der Regel per Upload auf vom Auftraggeber benannte Server. Versandte Gegen­stände werden durch uns nur auf besonde­ren Wunsch und Kosten des Auftragge­bers gesondert versichert. Die Gefahr geht auch dann im vorgenannten Zeitpunkt auf den Auftragge­ber über, wenn wir sonstige Leistungen zur Versendung über­nommen haben oder Teillieferungen erfolgen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Abtretung
  1. Die Lieferleistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber un­ser Eigentum.Be- oder verarbeitet der Auftraggeber die Leistung, erstreckt sich unser Ei­gentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache.
  2. Im Falle von Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftrag­geber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ent­spricht.
  3. Wird die Vorbehaltsleistung mit einer Hauptsache des Auf­traggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsleistung entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an uns ab.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferleis­tungen im Rahmen eines geordneten Geschäfts­betriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Auftraggeber diese Ware, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu er­halten, hat er mit seinem Kunden einen diesen Bedingungen entsprechenden Eigentumsvorbehalt einzubeziehen. Der Auftraggeber tritt jetzt schon die ihm zustehenden Forderungen aus vorgenannter Weiterveräußerung ebenso wie die Rechte aus dem vorgenannten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Auf unsere Anforderungen ist der Auftraggeber verpflichtet, Erwerbern über die Abtretung zu informieren sowie uns die jeweiligen zur Geltendmachung gegen den Erwerber erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Auftraggeber bleibt zum Forderungseinzug aus dem Verkauf trotz der Abtretung berechtigt, solange er seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordentlich erfüllt. Über­steigen die uns vom Auftraggeber überlassenen Sicherhei­ten unsere Forderun­gen im Wert um über 10%, werden wir Sicherheiten auf dessen Verlangen nach dessen Wahl freigeben. Eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern dies von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt worden ist.
  6. Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, insb. Zah­lungsverzug sowie Antrag auf Eröffnung des Insol­venzverfahrens über dessen Vermögen, oder im Falle dessen Ablehnung mangels Masse, hat der Auftraggeber auf unsere Aufforde­rung die Vorbehaltsleistungen herauszugeben, ohne dass Zurückbehaltungsrechte bestehen. Die Leistung unterliegt sodann unse­rer freien Verwertungsbefugnis. Im Fall der Überlassung von Software erlö­schen in einem solchen Fall sämtliche im Vertrag eingeräum­ten Nutzungs- und Ver­wertungsrechte des Auftraggebers.
  7. Nutzungsrechte (an z.B. Plänen, Konstruktions­zeichnungen, Konzepten, Soft­ware, Datensätzen, etc.) werden regelmäßig als ein­faches Nutzungsrecht einge­räumt, sofern nicht anderweitig ausdrück­lich vereinbart. Der konkrete Umfang des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung. So­fern Nutzungsrechte von Dritten in Rede stehen, werden diese zu dessen Be­dingungen, auf die wir den Auftraggeber ausdrücklich hinweisen, eingeräumt. Ins­besondere gehen Nutzungsrechte an geistigem Eigentum erst mit Zah­lung der entsprechend vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
  8. Wir dürfen im Rahmen des jeweiligen Auftrages erarbeitete Ideen, Konzepte, Wissen, etc. für weitere zukünftige Leistungen auch für Dritte nutzen.
§ 9 Höhere Gewalt
  1. Höhere Gewalt jeder Art (insb. Feuerschäden, Überschwemmun­gen, unvorhersehbarer Ar­beitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, unvorhersehbare Verkehrs-, Betriebs- oder Versandstörungen, Streiks, Aussperrungen, be­hördliche Anordnungen und/oder weitere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hin­dernisse, die Herstellung, Versand oder Abnahme beeinträchtigen, verzögern, hindern oder unzumutbar werden lassen) befreit für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Führt die Störung zu einem Überschreiten der Leistung bzw. Abnahme um mehr als acht Wochen, steht beiden Parteien das Rücktrittsrecht offen.
§ 10 Abnahme
  1. Soweit unsere Leistung ihrer Art nach eine Abnahme erfordert oder diese ander­weitig vereinbart ist, hat die Abnahme durch den Auftrag­geber unverzüglich mit schriftlichem Ab­nahmeprotokoll zu geschehen. Falls innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Fertigstellungsanzeige eine Abnahme nicht erfolgt und die Abnahme hindernde Mängel nicht schriftlich vorgebracht werden, steht dies dem Anerkenntnis als vertrags­gemäß gleich und gilt als abgenommen. Auch für selbstständige Teilleistungen kann eine vorgenannt geregelte  Teilabnahme verlangt wer­den. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, wenn le­diglich Beanstandungen vorliegen, die die Tauglichkeit der Leis­tung nicht ernsthaft be­einträchtigen.
  2. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang konkrete Beanstandungen schriftlich zugegangen sind.
  3. Die Beanstandungen werden wir prüfen und gegebenenfalls un­sere Leistung nachbessern. Sofern die Beanstandungen sich nach der Prüfung als unberech­tigt erweisen, sind wir berechtigt, durch die Prüfung entstandene Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, es sei denn, die Beanstandungen beruhen lediglich auf leichter Fahrlässigkeit.
§ 11 Mängelrügen
  1. Der Auftraggeber hat die Leistung und/oder den Liefergegenstand unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Alle Beanstandungen, insbeson­dere Mangelrügen, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch inner­halb von zehn Tagen nach Zugang der Lieferleistung (bei versteckten Män­geln unverzüglich nach deren Entde­ckung), schriftlich vorliegen.
  2. Falls Beanstandungen und Mangelrügen verspätet und/oder abweichend von Vereinbarung formfehlerhaft erfolgen, gilt unsere Leistung hin­sichtlich der nicht (frist- und/oder formgerecht) erfolg­ten Beanstandung bzw. des nicht gerügten Mangels als mangelfrei. Erfolgt die Abnahme in Kenntnis eines Mangels, so kann der Auftraggeber seine aus dem Mangel resultierenden Rechte nur geltend machen, sofern er sich diese ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.
  3. Eine Hemmung der Verjährung tritt durch Mangelanzeige nicht ein. Erst die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen hemmt die Ver­jährung.
§ 12 Gewährleistung
  1. Für den Fall einer mangelbehafteten Leistung sind die Rechte des Auftragge­bers zunächst auf das Recht zur binnen ange­messener Frist erfolgender Nach­erfüllung (nach unserer Wahl Nach­besserung oder Neulieferung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung mindestens zwei Mal fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis angemessen mindern oder den Rücktritt vom Ver­trag erklä­ren. Schadensersatzansprüche nach § 15 bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfül­lung erfor­derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate­rialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Auf­wendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nach­träglich an einen anderen als vertraglich vereinbarten Ort verbracht wor­den ist, Dies gilt nicht, wenn, die Verbringung seinen bestimmungsgemäß Gebrauch darstellt.
  2. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsrechte als Rückgriff nach erfolgreicher Inanspruchnahme aus den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs gegen uns geltend, bleiben die Ansprüche aufgrund der Vorschriften über den Ver­brauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 15 Anwendung.
  3. Der Auftraggeber hat uns jeden auftretenden Regress Fall unverzüg­lich anzuzeigen. Gesetzliche Ansprüche des Auftragge­bers auf Rückgriff gegen uns be­stehen nur soweit der Auftraggeber mit dem Abnehmer keine über gesetzliche Mängelansprüche hinausreichenden Regelungen vereinbart hat.
  4. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerhebli­cher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei lediglich uner­heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  5. Garantien müssen schriftlich vereinbart werden. Sie ist nur wirksam, wenn der Inhalt der Ga­rantie, die Dauer und der räumliche Geltungsbereich hinreichend bestimmt sind.
  6. Weitergehende und/oder andere vorgenannte Ansprüche des Auftraggebers gegen uns, unsere Or­gane, Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
  7. Die Beseitigung von Fehlern, die durch den Kunden oder einen Dritten verursacht wurden, fällt nicht unter die Gewährleistungspflicht von Firma VOGT.
§13 Gewährleistung auf Fahrzeugteile und Einbauten
  1. Die Firma VOGT leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, jedoch unter Berücksichtigung von Ziffer 7 dieser Vorschrift, unberührt bleibt:
  2. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  3. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird und gleichzeitig das Fahrzeug nicht mehr als 20.000 km Fahrleistung seit der genannten Abnahme innerhalb dieser zwölf Monate aufweist.
  4. Mängel sollen der Firma VOGT unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden, bei persönlichen Anzeigen händigt die Firma VOGT dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
  5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  6. Die Firma VOGT behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf ihre Kosten in ihrem Betrieb.
  7. In folgenden Ausnahmenfällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
    (a) Wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 km vom Betrieb der Firma VOGT entfernt ist, sofern die Firma VOGT vorher zustimmt. (b) Wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich die Firma VOGT hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Die Firma VOGT trägt die zum Zwecke der Nachbesserungen erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehört, werden die Abschleppkosten von der Firma VOGT nicht übernommen.
  8. Die Firma VOGT weist ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr angebotenen und durchgeführten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen zu einer Verminderung oder zum Erlöschen der vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer des Vertragsgegenstandes oder zur Verminderung bzw. zum Erlöschen der vertraglichen oder gesetzlichen Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller führen können.Der Auftraggeber erkennt an, dass diesbezüglich die Haftung des Auftragnehmers ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  9. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer (7)  die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung der Firma VOGT handelt und dass dieser ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
  10. Die Firma VOGT ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet, der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
  11. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann die Firma VOGT anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatzleistungen verlangen.
  12. Bei Fahrzeugen, die im Rahmen von Sport- oder Renneinsätzen, d.h. nicht im öffentlichen Verkehr, eingesetzt werden sowie für alle dabei verwendeten Teile ist die Gewährleistung der Firma VOGT ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für solche Sport- oder Rennveranstaltungen, für die ausdrücklich die StVO oder ähnliche, ggf. auch ausländische Rechtsvorschriften, kraft vertraglicher Vereinbarung oder kraft Gesetzes Anwendung finden.
§ 14 Schutzrechte Dritter
  1. Wir sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung lediglich dazu verpflichtet, un­sere Leistung im Land des Lieferortes frei von ge­werblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter („Schutz­rechte“) zu erbringen. Soweit Drit­te berechtigte Ansprü­che gegen den Auftraggeber aus wegen Schutzrechts-verletzungen durch ver­tragsgemäß genutzte Leistungen von uns erheben, bestimmt sich unsere Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach der in § 15 be­stimmten Art wie folgt:
    Nach unserer Wahl und auf unsere Kosten werden wir für unsere Leistung entweder entsprechende Rechte erwerben, die Liefe­rung entsprechend ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung entsprechend aus­tauschen. Sofern uns dies nicht angemessenen möglich ist, stehen dem Auf­traggeber die gesetzli­chen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Auf­wendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen. Schadenersatzpflichten unsererseits unterliegen den Bestimmungen des § 15.
  2. Unsere vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur soweit wir durch den Auf­traggeber über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert worden sind, der Auf­traggeber eine Verletzung nicht an­erkennt und uns alle Abwehrmaß­nahmen und Vergleichsverhandlungen vor­behalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung wegen Schadensminderungs- o­der andern wichtigen Gründen infolge der geltend ge­machten Schutzrechtverletzung ein, hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Einstellung ohne Anerkenntnis der Verletzung erfolgt.
  3. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat sind seine Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Außerdem sind Ansprüche des Auftraggebers gegen uns ausgeschlossen, so­weit die Verletzung der Schutzrechte durch seine Vorgaben, durch eine von uns nicht vorhersehba­re Nutzung der Leistung und/oder zum Beispiel dadurch ver­ursacht wird, dass die Leistung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit Produkten Dritter genutzt wird.
  4. Für die Ansprüche des Auftragge­bers gelten die Regelungen in §§ 6, 10, 11, 12, 14 und 15 ent­sprechend
§ 15 Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
  1. Im Grundsatz sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftragge­bers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Pflichtverletzung aus dem Schuld­verhältnis und uner­laubter Handlung ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für durch uns, unsere leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen verursachten vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Ge­sundheit, bei arglistigem Handeln, der Übernahme von Garantie oder Beschaffungsrisiko, bei Feh­len einer zugesicherten Eigenschaft, der Verlet­zung einer wesentli­chen Vertragspflicht sowie in solchen Konstellationen, in denen wir zwingend nach dem Pro­dukthaftungsgesetz haften.
  3. Fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Ver­letzung einer wesentlichen Vertragspflicht führen zu einer Begrenzung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf, z.B. die Ver­pflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfä­higkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträch­tigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftrag­geber die vertragsgemäße Verwendung des Lie­fergegenstands ermögli­chen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auf­traggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erhebli­chen Schä­den bezwecken.
  4. Vorgenanntes führt nicht zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers.
  5. Für den Verlust von Daten sind Schadenersatzansprüche ausge­schlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Auftraggebers nicht ein­getreten wäre.
§ 16 Verjährung
  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt zwölf Mo­nate ab dem ge­setzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,  Abs. 3, 444, 479, 634a Abs.1 Nr. 2 BGB), sowie gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschrif­ten,(insb. §§ 309 Nr. 7a und b BGB), wie z.B. Garantieübernahmehaftung, für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, Verlet­zung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach ProdHaftG und Vorschriften über den Verbrauchsgü­terkauf.
§ 17 Erfindungen
  1. Bezüglich sich aus der vertraglichen Zusammenarbeit er­gebende Erfin­dungen, die zu gewerblichen  Schutzrechten führen können, hat ausschließlich diejenige Partei die Schutzrechte inne, von deren Mitarbeitern oder Beauftrag­ten die Erfindung stammt. Die Par­teien informieren einander bezüglich vorgenannter Erfindungen und darauf eventuell basierende Schutzrechte. Plant die Vertragspartei, die die Rechte an der Erfindung sichern kann, keine eigene Anmel­dung, erfolgt eine Verständigung, über das Vorgehen, ggfs. über eine Übertragung der Rechte auf den jeweils anderen Vertragsteil. Sind Erfüllungsgehilfen oder Mitarbei­ter beider Vertragsparteien beteiligt, erfolgt eine Abstimmung und Vereinbarung, welche Partei auf welche Weise etwaige Schutz­rechtsanmeldungen vornimmt und wie Kosten und Pflege auf die einzelnen Beteiligten entfallen.
  2. Im Falle von gemeinsamen Rechten kann jede Partei auf ihren Anteil jederzeit zugunsten der anderen verzichten. Die verzich­tende Partei wird alsbald darauf Veranlassungen treffen, um die Wahrung der Interessen der anderen Partei zu ermöglichen.
  3. Die jeweils an­dere Partei hat das Recht zur kostenlosen Übernahme bzw. eines Vorkaufsrechts an Schutzrechten, die dieser Regelung unterfallen. Falls eine Partei ein solches Schutzrecht fallen lassen oder auf einen Dritten zu über­tragen gedenkt, hat sie die andere Partei vorher unverzüglich zu informieren.
§ 18 Vertraulichkeit, Datenschutz
  1. Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der erforderlichen Vertraulichkeit behandeln.
  2. Firma VOGT wird personenbezogene Daten des Kunden nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Diese Daten werden insbesondere gegen unbefugten Zugriff gesichert und nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben.
§ 19 Sonstiges
  1. In diesen AGB sind sämtliche Rechten und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Änderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform wirksam.
  2. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann –z. B. aufgrund ihrer Art oder Verwendungszweckes- der Genehmigungspflicht unterliegen.
  3. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendermöglichkeiten des Produkts erfolgen nach bestem Wissen. Sie gelten nicht als Garantien und begründen daher keine Ansprüche gegenüber der Firma VOGT. Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung des Produkts für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
  4. Bei der Verwendung unserer Waren in Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen und Umrüstungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
  5. Sämtliche Ersatz- und Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn von uns gelieferte Waren bei Motorsporteinsätzen jeglicher Art verwendet werden, oder wenn sie anderweitig verändert oder instand gesetzt bzw. eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware stattfanden.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen an Dritte abzutreten.
§ 20 Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln
  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Handelsübliche Klauseln werden nach den Incoterms 2010 ausgelegt.
§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
  1. Erfüllungsort ist Braunschweig.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für diesen Bedingungen oder aus Verträgen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, unterliegende Streitigkeiten  ist Braunschweig, sofern diese gesetzlich zulässig. Wir sind zudem berechtigt, unsere Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber an den übrigen gesetzlichen Gerichtsständen geltend zu ma­chen.
  3. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln respektive der übrigen Teile der jeweiligen Klausel nicht. Die Parteien werden unwirksame Regelungen durch eine solche, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nächsten kommt und wirksam ist, ersetzen.